Die CDU-Spitze hält es für unnötig, das Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität im Grundgesetz zu verankern. Laut Unionsfraktionsgeschäftsführer Thorsten Frei (CDU) bedarf es besonderer Gründe, um den Grundrechtekatalog anzutasten. Er sieht keinen Anlass für eine Änderung, da der Diskriminierungsschutz aufgrund der sexuellen Orientierung bereits in Artikel 3 vorhanden ist.
Am Wochenende haben Hunderttausende in Berlin zum Christopher Street Day (CSD) für mehr Rechte von LGBTQI-Menschen demonstriert. Der Sänger Herbert Grönemeyer forderte eine Ergänzung von Artikel 3, um die Benachteiligung aufgrund geschlechtlicher und sexueller Identität zu verbieten. Die LGBTQI+ Abkürzung steht für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans-Menschen, Queere und Intergeschlechtliche.
Die Verankerung von sexueller Identität als Diskriminierungsmerkmal im Grundgesetz ist ein Vorhaben der Ampel-Koalition. Eine Grundgesetzänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat. Einige CDU-geführte Landesregierungen, wie die in Berlin, unterstützen die Initiative zur Ergänzung von Artikel 3.
Der stellvertretende SPD-Fraktionschef Dirk Wiese betonte, dass die Grundgesetzänderung das Ziel der Ampel-Koalition sei. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Gespräche abgelehnt, aber es gibt Unterstützungssignale von einigen CDU-Politikern aus den Ländern.
FDP-Vize-Fraktionschef Konstantin Kuhle drängt ebenfalls auf eine Verfassungsänderung, da dies ein wichtiges Zeichen für politische und gesellschaftliche Akzeptanz wäre. Laut Unionsfraktionsgeschäftsführer Thorsten Frei verbieten bereits das Grundgesetz, die europäische Menschenrechtskommission, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität.
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) betont, dass im Jahr 1949 Homo- und Bisexuelle bewusst nicht in Artikel 3,3 aufgenommen wurden. Gleichgeschlechtlich liebende Männer waren im demokratischen Nachkriegsdeutschland weiterhin der Verfolgung durch den abgeschafften Paragrafen 175 im Strafgesetzbuch ausgesetzt.