Am 11. Juni treffen sich die Innenminister der Länder in Bremerhaven zu ihrer nächsten Konferenz. Auf der Tagesordnung wird dort auch das neue Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz stehen, in dem die gesamte AfD vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen“ Gruppierung hochgestuft wird. Manche reden deshalb über ein Parteiverbot, andere überlegen, ob Staatsbeamte, die in der AfD sind, nun ein Problem bekommen. Über einen Bereich, in dem die Hochstufung sehr rasch Konsequenzen haben könnte, wird seltener gesprochen: das Waffenrecht.
Waffen weg bei AfD-Mitgliedern – Probleme für Waffenbehörden?
In Ländern wie Sachsen-Anhalt oder Thüringen, in denen die AfD bereits vor längerer Zeit als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft worden ist, haben die Waffenbehörden längst damit begonnen, den Mitgliedern der dortigen AfD-Landesverbände die Waffen wegzunehmen. Nun stehen auch die anderen Länder vor der Frage, ob sie die Parteimitglieder entwaffnen müssen. „Der Umgang mit bewaffneten AfD-Mitgliedern wird sicher ein Thema bei der Innenministerkonferenz werden“, sagt die sachsen-anhaltische Innenministerin Tamara Zieschang (CDU). Der hessische Innenminister Roman Poseck (CDU) hat bereits „Folgefragen“ zu den bewaffneten AfD-Mitgliedern für die Tagung in Bremerhaven angemeldet.
Waffenrecht: Kein Grundrecht auf Schusswaffenbesitz
Die einschlägige Rechtsvorschrift dafür findet sich in Paragraph 5 des deutschen Waffenrechts. Dort werden die Anforderungen beschrieben, die an Besitzer von Waffen gestellt werden. Denn in Deutschland gibt es, anders als in den Vereinigten Staaten, kein Grundrecht auf den Besitz von Schusswaffen. Es handelt sich um ein Privileg. „Ein alter Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts lautet: ‚So wenig Waffen wie möglich ins Volk‘“, erklärt der Waffenrechtler Markus Eisenbarth von der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. An der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers dürfen deshalb keine begründbaren Zweifel bestehen.
Einstufung von AfD als gesichert rechtsextrem – Konsequenzen für Waffenrecht?
Genau an diesem Punkt könnte die Hochstufung der AfD vom Verdachtsfall zur gesichert rechtsextremistischen Gruppierung entscheidend sein. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hatte erst kürzlich über den Fall eines AfD-Funktionärs zu entscheiden, dem die zuständige Waffenbehörde eine Sechs-Millimeter-Repetierbüchse wegnehmen wollte. Das Ergebnis: Der Mann durfte die Waffe zwar vorerst weiter behalten, weil die AfD zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Verfassungsschutz noch als „Verdachtsfall“ eingestuft war. Das Gericht machte allerdings klar, dass sich die Lage mit der Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ grundlegend ändern würde.